Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Az. 6 UKI 3/25) vom 12.08.2025 betrifft den Antrag der niederländischen Verbraucherschutzstiftung SOMI gegen Meta Platforms Ireland Limited (Meta), Betreiberin von Facebook und Instagram. SOMI verlangte als Antragstellerin per einstweiliger Verfügung, dass Meta die Nutzung personenbezogener Nutzerdaten von Facebook und Instagram für Zwecke des Trainings von künstlicher Intelligenz (“KI”) zu unterlassen habe.
Prozessparteien
Antragstellerin: Niederländische Verbraucherschutzstiftung Stichting Onderzoek Marktinformatie (SOMI). Antragsgegnerin: Meta Platforms Ireland Limited (Meta).
Sachverhalt
Meta begann am 27.05.2025 nach vorheriger Ankündigung mit der Nutzung bestimmter Daten von volljährigen, öffentlichen Profilen auf Facebook und Instagram für den Zweck des KI-Trainings. Die Daten wurden tokenisiert und de-identifiziert; ein Opt-Out für die Nutzer wurde angeboten. SOMI sah darin eine wesentliche Beeinträchtigung der Verbraucherrechte und beantragte, Meta die Verwendung dieser Daten gerichtlich zu untersagen. Meta rechtfertigte die Datennutzung mit dem berechtigten Interesse an der Weiterentwicklung der KI-Technologien der Plattformen; ein effektiver Datenschutz sei gegeben.
Begründung des Gerichts
Das Gericht wies den Eilantrag zurück, da es der Auffassung war, dass keine besondere Dringlichkeit vorlag. Ausschlaggebend war, dass SOMI seit der öffentlichen Ankündigung von Meta und spezifischen Nachrichten an Nutzer und Verbraucherorganisationen spätestens im April 2025 Kenntnis davon hatte. Der Antrag wurde aber erst Ende Juni 2025 gestellt, zu diesem Zeitpunkt nutzte Meta die Daten bereits einen Monat. Nach Ansicht des Gerichts liegt die Dringlichkeit in solchen Verfahren ab dem Zeitpunkt der sicheren Kenntnis von der Maßnahme vor, nicht erst wenn diese tatsächlich beginnt. Deshalb war die Sache nicht eilbedürftig und SOMIs Antrag wurde zurückgewiesen; eine Hauptsacheklage bleibt jedoch möglich.
Weitere Aspekte
Das Urteil wurde nach mündlicher Verhandlung und Anhörung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gefällt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Das Urteil verdeutlicht, dass Gerichte im einstweiligen Rechtsschutz auf eine sofortige Reaktion der Antragsteller Wert legen und Verzögerungen zum Verlust der Eilbedürftigkeit führen. Zugleich mahnt das Urteil zum sorgfältigen Umgang mit Fristen durch Verbraucherorganisationen bei massenhaft relevanten Datenschutzthemen.