Beschluss vom 18.12.2020 – 4 W 842/20
1. Steht die Veröffentlichung eines möglicherweise das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Beitrags unmittelbar bevor, kann die Erstbegehungsgefahr für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch nicht allein deswegen verneint werden, weil sich das Pressunternehmen darauf beruft, der Beitrag sei „redaktionell noch nicht abgenommen“.
2. Regelmäßig setzt die Erstbegehungsgefahr aber voraus, dass der Betroffene den konkreten Inhalt eines Beitrags kennt und dem Gericht entsprechende Materialien vorlegen kann.
3. Ein Antrag auf vorbeugende Unterlassung der Verbreitung bestimmter Filmaufnahmen, der die konkrete Verletzungsform (hier: Beitrag im Rahmen eines datummäßig angegebenen TV-Politmagazins) nicht bezeichnet, ist unzulässig.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 24.11.2020 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt, mit der der Antragsgegnerin vor Ausstrahlung eines Beitrags im von ihr verantworteten YYY-Magazin „…“ vom 24.11.2020 untersagt werden sollte, wahrheitswidrig zu behaupten, in dem Schlachthof der Antragstellerin würden Tiere nicht ordnungsgemäß betäubt sowie ohne Genehmigung der Antragstellerin hergestellte Bildaufnahmen aus dem Innenbereich dieses Schlachthofs zu verbreiten, insbesondere, diese in der o. a. Sendung … zu senden. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Antragsschrift Bezug genommen. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 24.11.2020 zurückgewiesen, der sofortigen Beschwerde vom gleichen Tag hat es nicht abgeholfen. Nach Ausstrahlung des Beitrags hat die Antragstellerin den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 15.12.2020 für erledigt erklärt. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft eine Erstbegehungsgefahr verneint, obwohl bei Erlass seines Beschlusses die Sendung unmittelbar bevorgestanden habe und die Veröffentlichung konkreter Inhalte angekündigt worden sei. Die angekündigte Äußerung, Tiere seien nicht ordnungsgemäß betäubt worden, sei eine unwahre Tatsachenbehauptung. In der Abwägung mit den erheblichen wirtschaftlichen Belangen der Antragstellerin und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Vorfeld auf ihren Geschäftsführer unzulässiger Druck aufgebaut worden sei, sich zu den Rechercheergebnissen zu erklären, sei diese Berichterstattung insgesamt unzulässig. Es sei der Antragsgegnerin allein um eine Skandalisierung gegangen, ein öffentliches Interesse an dem Beitrag habe hingegen nicht bestanden.
Die Antragsgegnerin ist der Erledigungserklärung entgegengetreten.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des §§ 922, 936, 943, 569 ZPO erhoben. Die Erledigungserklärung der Antragstellerin im Schriftsatz vom 15.12.2020 ist als Antragsbeschränkung gem. § 264 Nr. 2 ZPO auch im Verfügungsverfahren zulässig; sie kann auch noch im Beschwerdeverfahren erklärt werden (allg. Auffassung, vgl. nur Zöller-Althammer, ZPO, 33. Aufl. § 91a Rn 36f.). Der geänderte Antrag, gerichtet auf Feststellung, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein erledigendes Ereignis nachträglich gegenstandslos geworden ist, ist allerdings nicht begründet. Der auf die „angekündigte Ausstrahlung von offenbar rechtswidrig hergestellten Aufnahmen“ beschränkte Unterlassungsantrag hat sich zwar durch die Ausstrahlung des o. a. Beitrags erledigt. Im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bestand indes kein vorbeugender Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 824, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 12, 14 GG, Art. 8 EMRK. Das Landgericht hat zutreffend eine hierfür notwendige Erstbegehungsgefahr verneint.
1. Allerdings scheidet die Erstbegehungsgefahr nicht deswegen aus, weil die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Antrags ihre Recherche noch nicht abgeschlossen hatte. Insofern ist anerkannt, dass allein das Anfertigen von Ton- und Filmaufnahmen als „Rohmaterial“ ohne Zusammenfügung des Materials, Abschluss der Recherchen und journalistische Ausarbeitung des geplanten Beitrags regelmäßig nicht die (Erstbegehungs-)Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Störung mit Blick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzende Verbreitungshandlungen begründen kann (OLG Köln, Beschluss vom 18. Juli 2019 – I-15 W 21/19 –, Rn. 29; Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 12 Rn. 36; Weyhe, in: Paschke/Berlit/Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl. 2016, 38. Abschn. Rn. 15, 40. Abschn. Rn. 21; Soehring, in: Soehring/Hoene, PresseR, 5. Aufl. 2013, § 30 Rn. 13). Vorliegend stand aber die Ausstrahlung der Sendung „…“, in der der Beitrag ausgestrahlt werden sollte, im Zeitpunkt der Nichtabhilfeentscheidung am 24.11.2020 um 18:10 Uhr und der Weiterleitung an das Beschwerdegericht um 18:37 Uhr unmittelbar bevor, der Sendebeginn war für den 24.11.2020 um 21:45 Uhr vorgesehen. Unstreitig, jedenfalls aber durch die eidesstattliche Versicherung Anlage ASt 1 hinreichend glaubhaft gemacht ist zudem, dass sich der YYY-Journalist K… V… beginnend ab dem 20.11.2020 und zuletzt am 23.11.2020 mehrfach mit dem Geschäftsführer der Antragstellerin in Verbindung gesetzt und angekündigt hatte, „schlimme Bilder“ betäubter Tiere, die „noch zappeln“ in der Sendung am 24.11.2020 zu zeigen. Mit ihrer Behauptung, im Zeitpunkt der Entscheidung der Entscheidung sei „in keiner Weise absehbar“ gewesen, welche Aufnahmen ausgestrahlt werden sollten und in welchen Kontext die begleitende Wortberichterstattung eingefügt werden sollte, genügt die Antragsgegnerin ihrer sekundären Darlegungslast (vgl. hierzu OLG Köln, Beschluss vom 18. Juli 2019 – I-15 W 21/19 –, Rn. 30, juris) nicht. Angesichts des Umstands, dass die Ausstrahlung bereits bei Eingang des Antrags auf einstweilige Verfügung unmittelbar bevorstand, war sie gehalten darzulegen, ob nicht zumindest die Ausstrahlung des Beitrags und der Bilder, die den Schlachthof der Antragstellerin betrafen, bereits feststand und welche Punkte ggf. noch einer redaktionellen Abnahme bedurften. Bei dieser Sachlage musste die Antragstellerin davon ausgehen, dass in dem angekündigten Magazin … vom 24.11.2020 über die Zustände in seinem Schlachthof kritisch und mit dem angekündigten Bildmaterial berichtet werden würde. Dabei sind auch der erhebliche Zeitdruck, unter dem die Antragstellerin stand, und die Schwere der aus ihrer Sicht drohenden Gefährdung ihres Gewerbebetriebes zu berücksichtigen.
2. Die Antragstellerin hat jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass diese im Antragszeitpunkt unmittelbar bevorstehende Berichterstattung eine rechtswidrige Verletzung ihres Unternehmerpersönlichkeitsrechts oder ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellte. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 30. September 2014 – VI ZR 490/12 –, Rn. 19, juris; vom 29. April 2014 – VI ZR 137/13; vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12).
a) Dies folgt hier noch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin offensichtlich beabsichtigte, Filmmaterial zu verwenden, das ihr von Dritten zugespielt worden und ohne Einwilligung des Antragstellers erstellt worden war. In Fällen, in denen der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der Absicht verschafft hat, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, die der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht (BGH, Urteil vom 30. September 2014 – VI ZR 490/12 –, Rn. 21, juris; vgl. auch Senat, Urteil vom 24. September 2019, 4 U 1401/19 Rn 9, juris). Anders liegt der Fall indes – wenn wie hier – die Presse die Informationen von Dritten erhält, selbst wenn ihr eine Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung dabei nicht verborgen bleibt. Es begründet einen nicht unerheblichen Unterschied im Unrechtsgehalt, ob der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich in der Absicht verschafft, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, oder ob er aus dem erkannten Bruch der Vertraulichkeit lediglich Nutzen zieht. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass die grundsätzliche Bereitschaft der Presse, rechtswidrig erlangte Informationen zu verwerten, Dritte zu Einbrüchen in die Vertraulichkeitssphäre ermuntern kann. In diesem Fall ist die Veröffentlichung zulässig, wenn die durch Dritte rechtswidrig beschafften Informationen einen Missstand von erheblichem Gewicht dokumentieren, an dessen Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht (BGH, Urteil vom 30. September 2014 – VI ZR 490/12 –, Rn. 23, juris). Hierzu zählt fraglos auch die unter Verstoß gegen Tierschutzbestimmungen erfolgende Betäubungspraxis in Schlachthöfen, die gerichtsbekannt in den vergangenen Jahren in erheblichem Ausmaß Gegenstand der Presseberichterstattung war. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die beanstandeten Aufnahmen keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin offenbaren, sondern allein die näheren Umstände der Schweinbetäubung in dessen Schlachthof zeigen sollen, an deren Offenlegung die Öffentlichkeit grundsätzlich ein berechtigtes Interesse hat (für Filmaufnahmen zu den Umständen in einer Legebatterie ebenso BGH, Urteil vom 10. April 2018 – VI ZR 396/16 –, Rn. 27, juris). Es entspricht in diesem Zusammenhang der Aufgabe der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“, sich mit derartigen Zuständen zu befassen und die Öffentlichkeit hierüber zu informieren. Die Funktion der Presse ist nicht auf die Aufdeckung von Straftaten oder Rechtsbrüchen beschränkt, sie nimmt im demokratischen Rechtsstaat vielmehr auch insoweit eine wichtige Aufgabe wahr, als sie die Bevölkerung über Themen von allgemeinen Interesse informiert (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2016 – VI ZR 250/13). Hierzu gehören auch Fragen des Verbraucherschutzes (BGH, Urteil vom 10. April 2018 – VI ZR 396/16 –, Rn. 31, juris). Erst recht umfasst dies Fragen des Tierschutzes, die im Falle der rechtswidrigen Tötung eines Tieres auch strafrechtliche (§ 17 TierschutzG) oder ordnungsrechtliche Relevanz aufweisen (§ 18 TierschutzG). Dass die Aufnahmen, die in dem beabsichtigten Magazinbeitrag ihrem Schlachthof zugeschrieben werden, diesen auch tatsächlich darstellen und damit die dort dargestellten Umstände „wahr“ sind, lässt die Antragstellerin ausdrücklich gegen sich gelten, der Unterlassungsantrag zu 2) ist ausdrücklich auf „Bildaufnahmen aus dem Schlachthof der Antragstellerin“ beschränkt.
b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist dieser Antrag aber auch deswegen unzulässig, weil er sich nicht auf die Unterlassung einer Ausstrahlung in der Sendung … vom 24.11.2020 beschränkt, sondern darüber hinaus ein pauschales Verbreitungsverbot der „Filmaufnahmen aus dem Innenbereich des Schlachthofs der Antragstellerin“ begehrt wird. Nach ständiger Rechtsprechung kann aber m Bereich der Bildberichterstattung mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder „kerngleiche“ Bildberichterstattung für die Zukunft nicht generell unterbunden werden (BGH, Urteile vom 01. Juli 2008 – VI ZR 243/06; vom 17. Februar 2009 – VI ZR 75/08 und vom 23. Juni 2009 – VI ZR 232/08 – alle juris). Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass es für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre bedarf. Eine solche Interessenabwägung kann jedoch in Bezug auf Bilder, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden, nicht vorgenommen werden (BGH, Urteil vom 06. Oktober 2009 – VI ZR 314/08 –, Rn. 7, juris).
c) Angesichts dessen sprach im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses nichts dafür, dass die der Antragsgegnerin vorliegenden Bildaufnahmen für sich genommen oder im Zusammenhang mit der angekündigten Wortberichterstattung einen rechtswidrigen Eingriff darstellen würden, der in der Gesamtabwägung mit dem Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Antragstellerin und ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu einem Unterlassungsanspruch hätte führen können. Dabei kann dahinstehen, ob – wie die Antragstellerin behauptet – ein „Zappeln“ betäubter Schweine nicht auf eine unzureichende Betäubung hindeutet, sondern lediglich Ausdruck einer unwillkürlichen, dem Schlachtvorgang anhaftenden Konvulsion ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre eine Wortberichterstattung, die eine solche Filmsequenz mit dem Kommentar versieht, hier würde eine unzureichende Betäubung gezeigt, nicht zwingend eine unwahre Tatsachenbehauptung, sondern könnte sich in Abhängigkeit vom jeweiligen Kontext auch als zulässige Vermutung oder Schlussfolgerung darstellen, der im Rahmen der Abwägung gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Antragstellerin regelmäßig der Vorrang gebührt. Derartige Schlussfolgerungen stellten Werturteile und damit eine Meinungsäußerung dar (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2016 – VI ZR 250/13 -). Dass letzteres hier beabsichtigt war, lässt der tatsächlich am 24. November 2020 ausgestrahlte Beitrag vermuten, auf dem lediglich ein Tierschützer mit den Worten zitiert wird, hier sei eine Fehlbetäubung „zu vermuten“. Auch die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin spricht eher für eine Meinungsäußerung, weil dort ausgeführt wird, der Journalist V… habe angekündigt, zappelnde Tiere im Innenraum des Schlachthofes zu zeigen und daraus den Schluss auf eine nicht ordnungsgemäße Betäubung zu ziehen. Dies kann jedoch auch dahinstehen. Bei einer vorbeugenden Unterlassungsklage muss jedenfalls die bevorstehende Rechtsverletzung konkret festgestellt und hierzu durch den Anspruchsteller dargelegt und im Einzelfall bewiesen werden. Anhaltspunkte für eine Erstbegehungsgefahr können deshalb nur dann vorliegen, wenn der Betroffene bereits den konkreten Inhalt eines Beitrags kennt und dem Gericht entsprechende Materialien vorlegen und glaubhaft machen kann (Götting/Scherzt/Seitz- von Hutten, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2. Aufl. § 42 Rn 14). Ist hingegen nicht bekannt, wie im Einzelfall Bild- und Wortberichterstattung ausfallen und ist damit die Möglichkeit offen, dass dies auch in Form einer Meinungsäußerung erfolgen kann, die als solche hingenommen werden müsste, fehlt es an der Erstbegehungsgefahr.
d) Im Anschluss hieran kann die Unzulässigkeit der angekündigten Berichterstattung auch nicht aus einem Verstoß gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung, insbesondere das Erfordernis, dem Betroffenen vor der Veröffentlichung hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, abgeleitet werden. Es kann – wie ausgeführt – nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin mit dem Vorwurf der „unzureichenden Betäubung“ lediglich auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen eine Schlussfolgerung aus den in den Aufnahmen zu sehenden „zappelnden“ Schweinen gezogen hat. Bei einem Bericht über wahre Tatsachen, deren rechtliche Beurteilung zweifelhaft ist, ist aber die Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen und deren Wiedergabe entsprechend den Grundsätzen für die Zulässigkeit von Verdachtsberichterstattungen nicht erforderlich (OLG Köln, Beschluss vom 07. März 2017 – 15 U 7/17 –, Rn. 8, juris). Ob der Geschäftsführer der Beklagten durch die Ankündigung des Journalisten V…, das Material nur bei laufender Kamera einsehen zu dürfen, unzulässig unter Druck gesetzt und ihm damit die Gelegenheit zu einer Stellungnahme faktisch abgeschnitten wurde, bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz entspricht der von der von den Beteiligten in diesem Verfahren nicht angegriffenen angemessenen Festsetzung des Landgerichts.