BVerwG: Kein presserechtlichen Auskunftsanspruch über den Erwerb und den Einsatz der Software „Pegasus“

BVerwG 10 A 5.230

Der Kläger begehrt vom Bundesnachrichtendienst (BND) Auskunft über den Erwerb und den Einsatz der Software „Pegasus“. Der Kläger leitet das Rechercheteam der Internetplattform FragDenStaat.de. Die Software „Pegasus“ ist eine so genannte Spyware, die von dem israelischen Technologieunternehmen NSO Group Technologies Limited angeboten wird. Mit Hilfe der Software können Endgeräte mit den Betriebssystemen iOS oder Android ausgespäht werden. Es ist ein Zugriff auf alle Daten möglich sowie die Aktivierung von integrierten Mikrofonen und Kameras zur Datenerhebung. Der BND verweigerte die Auskunft unter Verweis auf die Erforderlichkeit des Schutzes seiner operativen Vorgänge für seine Funktionsfähigkeit. Eine Auskunft berge die konkrete Gefahr, dass staatliche und nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf die konkreten Vorgehensweisen des BND und anderer deutscher Nachrichtendienste ziehen könnten. Eine Abwägung hinsichtlich der Einzelfragen komme nicht in Betracht.

Der Kläger hat bei dem für Vorgänge im Geschäftsbereich des BND erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht Klage auf Erteilung der begehrten Auskünfte erhoben und macht geltend: Er könne sich als Journalist auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch berufen. Die Online-Plattform FragDenStaat sei ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Telemedium, das Rechercheergebnisse auch in gedruckter Form veröffentliche. Dem Auskunftsbegehren stehe kein öffentliches Geheimhaltungsinteresse entgegen. Der grundsätzliche Vorrang des öffentlichen Geheimhaltungsinteresses sei auf Fragen zu begrenzen, die eine spezifische und herausgehobene Gefährdung der Funktionsfähigkeit des BND mit sich bringen könnten. Bei Bejahung der Fragen sei nur die Schlussfolgerung möglich, dass der BND verdeckt auf informationstechnische Systeme zugreife und dafür die Software „Pegasus“ nutze.

Pressemitteilung des BVerwG vom 7. November 2024