OVG Lüneburg: Journalist hat keinen Anspruch auf Herausgabe der „Corona-Erlasse“ des Niedersächsischen Justizministeriums

Der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 6. Juli 2020 entschieden, dass ein Journalist keinen Anspruch auf Herausgabe der sogenannten Corona-Erlasse des Niedersächsischen Justizministeriums hat (Az.: 2 ME 246/20).

Der Antragsteller ist Journalist. Auf seinen Antrag hatte das Verwaltungsgericht Hannover das Niedersächsische Justizministerium im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, ihm sämtliche Erlasse, die das Ministerium in Bezug auf den Umgang der Justiz mit der Corona-Pandemie verfasst hat, zugänglich zu machen (Az.: 4 B 2369/20). Das Verwaltungsgericht war davon ausgegangen, dass es sich bei den Erlassen um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handele, weil eine Übertragung des Corona-Virus von Mensch zu Mensch durch die Luft verhindert werden solle.

Dem ist der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht gefolgt. Auf die Beschwerde des Ministeriums hat es den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat insbesondere darauf abgestellt, dass die Erlasse keine Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes darstellten. Die Erlasse dienten dazu, die Funktionsfähigkeit der Justiz im Pandemie-Fall sowie den Gesundheitsschutz der Beschäftigten und sonstigen Personen zu gewährleisten. Die Erlasse beträfen somit nur die Innenraumluft in den Justizgebäuden, die nicht zur Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes zähle. Selbst wenn man dies anders sähe, müsse der Umweltbezug eine gewisse Intensität aufweisen. Hieran fehle es, da die Maßnahmen nicht auf die Reinhaltung der Luft abstellten, sondern die Luft nur insoweit in den Fokus nehme, als es um die Übertragung des Corona-Virus von Mensch zu Mensch gehe. Dabei bestehe zum Ziel des Schutzes von Umweltgütern nur noch ein entfernter „beiläufiger“ Zusammenhang, der es auch unter der gebotenen Zugrundelegung eines weiten Verständnisses des Begriffs der Umweltinformationen nicht rechtfertige, die Erlasse als umweltschützende Maßnahmen zu betrachten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Vorinstanz
VG Hannover, Beschl. v. 12.05.2020 – 4 B 2369/20

Pressemitteilung des OVG Lüneburg vom 06.07.2020