URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) vom 20. November 2025 in der Rechtssache C‑57/23
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20. November 2025 (C-57/23) klärt zentrale Fragen zur Verarbeitung biometrischer und genetischer Daten durch Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/680. Der EuGH betont, dass die Erhebung, Speicherung und Löschung solcher Daten eine besonders sensible Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt und daher einer strengen rechtlichen Grundlage bedarf. Mitgliedstaaten müssen im nationalen Recht klar und präzise die Ziele, die zu verarbeitenden Daten und die Zwecke festlegen, um eine rechtswidrige oder übermäßige Verarbeitung auszuschließen.
Die Verarbeitung biometrischer und genetischer Daten ist nur dann zulässig, wenn sie unbedingt erforderlich ist und geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen. Insbesondere muss die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung auf einer Vorschrift mit allgemeiner Geltung beruhen, die in ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte die Mindestanforderungen festlegt.
Der EuGH stellt klar, dass nationale Rechtsvorschriften, die die Erhebung solcher Daten für jede Person vorsehen, die einer vorsätzlichen Straftat verdächtigt wird oder angeklagt ist, im Hinblick auf die Grundsätze der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung sorgfältig zu prüfen sind. Die Entscheidung stärkt den Schutz der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre und Datenschutz, und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Verarbeitung biometrischer und genetischer Daten im Strafverfahren stets auf das notwendige Maß zu beschränken und hinreichende Garantien gegen Missbrauch sicherzustellen.
Das Urteil des EuGH vom 20. November 2025 ist im Volltext in deutscher Sprache hier abrufbar.
