Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 25.03.2025 entschieden (Az.: 15 O 472/22), dass die von Google bei der Registrierung eines Google-Kontos eingeholte datenschutzrechtliche Einwilligung nicht den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entspricht und somit rechtswidrig ist. Die Klage wurde vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) im Rahmen einer europaweiten Aktion gegen unzulässige Datenverarbeitungspraktiken großer Internetkonzerne eingereicht.
Kern des Rechtsstreits
Im Mittelpunkt stand die Praxis von Google, bei der Kontoerstellung eine pauschale Einwilligung für die Verarbeitung personenbezogener Daten aus über 70 verschiedenen Diensten einzuholen. Dazu zählen unter anderem Web- und App-Aktivitäten, der YouTube-Verlauf sowie personalisierte Werbung. Die Nutzer mussten mit nur einem Schritt einer umfassenden Datenverarbeitung zustimmen, ohne über die konkreten Verwendungszwecke oder die beteiligten Dienste ausreichend informiert zu werden.
Fehlende Freiwilligkeit und Transparenz
Das Gericht stellte fest, dass die Einwilligung nicht freiwillig erfolgte, da es keine echte Wahlmöglichkeit für die Nutzer gab. Insbesondere bei der sogenannten „Express-Personalisierung“ konnte lediglich zwischen „Bestätigen“ und „Zurück“ gewählt werden – eine explizite Ablehnung der Datenverarbeitung war nicht vorgesehen. Auch in der manuellen Einstellung war es nicht möglich, jeder einzelnen Datenverarbeitung zu widersprechen. Damit sah das Gericht das Prinzip der Freiwilligkeit verletzt.
Zudem kritisierte das Gericht die mangelnde Transparenz. Google habe nicht ausreichend offengelegt, welche einzelnen Dienste, Apps oder Partner auf die Daten zugreifen. Die Nutzer konnten daher nicht erkennen, für welchen konkreten Zweck und in welchem Umfang ihre Daten verwendet werden. Das Gericht wertete dies als erhebliche Überspannung des Umfangs der Einwilligung und als Verstoß gegen die Informationspflichten der DSGVO.
Unzulässige Voreinstellungen bei Speicherfristen
Ein weiterer zentraler Punkt des Urteils betrifft die voreingestellten Speicherfristen für personenbezogene Daten. Standardmäßig waren Speicherfristen von 18 oder 36 Monaten voreingestellt; eine kürzere Frist von drei Monaten wurde nicht angeboten. Erst nachträglich konnten Nutzer eine kürzere Speicherdauer einstellen. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 2 DSGVO („privacy by default“), der verlangt, dass datensparsame Einstellungen standardmäßig vorgegeben werden müssen. Nutzer dürften keine zusätzlichen Änderungen vornehmen müssen, um eine möglichst geringe Datenverarbeitung zu erreichen.
Folgen und Bedeutung
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; Google hat Berufung eingelegt. Es unterstreicht die Bedeutung der DSGVO und stellt klar, dass auch marktmächtige Unternehmen wie Google die europäischen Datenschutzvorgaben strikt einhalten müssen. Insbesondere werden Transparenz, Freiwilligkeit und Datenminimierung als zentrale Grundsätze betont.
Das Urteil des LG Berlin II vom 25. März 2025 ist hier abrufbar.