Wird ein volksverhetzender Inhalt auf Facebook mit dem Aufruf zum weiteren Teilen gepostet, kann eine Verwarnung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht ausreichen. Das Landgericht Lübeck als zweite Instanz änderte ein Urteil des Amtsgerichts Ratzeburg von einer Verwarnung in eine Geldstrafe.
Was ist passiert?
Ein Mann veröffentlichte auf seinem frei zugänglichen Facebook-Profil ein Gedicht mit dem Titel „Das Asylgedicht“. Das Gedicht[1] beginnt mit der Frage „‘Herr Asylbetrüger, na wie geht’s?‘“. Der Rest des Gedichts ist die erfundene Antwort des so Angesprochenen. Er erklärt, dass er Straftaten begehe und das deutsche Sozialsystem ausnutze. Gleichzeitig beleidigt er alle Deutschen, die für ihre Lebenserhaltungskosten arbeiten gehen würden.
Den Facebook-Post überschrieb der Mann mit der Aufforderung „Bitte schnell verbreiten, FB will das Sperren.“. An das Ende schrieb er „Das gehört veröffentlichtl!!!“. Das Gedicht und die Texte hatte der Mann von anderen Personen übernommen.
Wie hat das Amtsgericht entschieden?
Der Mann wurde vom Amtsgericht Ratzeburg wegen Volksverhetzung für schuldig befunden und verwarnt. Zudem sollte er 2.000 € an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen. Gleichzeitig bestimmte das Amtsgericht eine Geldstrafe für den Fall, dass der Mann sich in den nächsten zwei Jahren nicht bewähren würde. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung gegen die Entscheidung ein.
Wie hat das Landgericht entschieden?
Die kleine Strafkammer des Landgerichts Lübeck hat mit einem Vorsitzenden Richter und zwei Schöffen den Fall verhandelt und das Urteil des Amtsgerichts teilweise aufgehoben. Nur eine Verwarnung auszusprechen mit der Möglichkeit einer späteren Geldstrafe sei nicht angebracht. Vielmehr sei die Verhängung einer Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Das Urteil führt dazu aus, dass die Tat „zweifellos nicht nur eine ausländerkritische, sondern eine ausländerfeindliche Motivation als Hintergrund“ habe. Es betonte die Notwendigkeit „Vorgehensweisen, die im Sinne der Volksverhetzung geeignet sind, die Bevölkerung gegen Teile der Bevölkerung aufzuhetzen, im Keim zu ersticken und solchen Handlungsweisen keinerlei Verbreitungsmöglichkeit zu gewähren.“. Hinzu komme, „dass der Nachahmungseffekt gerade bei Verbreitung von inkriminierten Texten über soziale Medien nahezu hürdenlos eintreten kann, so dass bereits aus Gründen der Generalprävention gegen mögliche Nachahmungstäter eine Sanktion sogleich erfolgen muss und nicht im Sinne eines Strafvorbehalts lediglich bedingt verhängt werden kann.“. Die Kammer hielt eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für angemessen. Sie berücksichtigte, dass es sich um einen Ersttäter gehandelt hat und dass dieser zudem vor dem Landgericht gestanden und Reue sowie Einsicht in das begangene Unrecht gezeigt hat.
Was ist Volksverhetzung?
Volksverhetzung wird in § 130 des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt. Bestraft wird – vereinfacht gesagt -, wer gegen bestimmte Gruppen „zum Hass aufstachelt“ oder „zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen“ auffordert oder bestimmte Gruppen (oder Einzelne) „beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet“. Mit dieser Regelung wird das Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 des Grundgesetzes begrenzt. Möglich ist das, weil (fast) alle Grundrechte unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden können. So steht es auch ausdrücklich im Grundrecht zur Meinungsfreiheit: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“. Wenn Bürgerinnen und Bürger der Meinung sind, dass bestimmte Einschränkungen zu weit gehen, können sie das Bundesverfassungsgericht anrufen. Das prüft dann, ob die Einschränkung wirklich gerechtfertigt ist. Damit steht Deutschland übrigens weltweit an der Spitze des Rechtsschutzes: nur wenige Staaten geben jeder Bürgerin und jedem Bürger die Möglichkeit, persönlich ein Verfassungsgericht anzurufen.
Das „Gedicht“ in der Rechtsprechung
Der Mann hat das Gedicht nicht selbst geschrieben. Es beschäftigt die Gerichte in analoger Form schon seit den 1990er Jahren immer wieder. So berichtete das Nachrichtenmagazin Der Spiegel 1994 über ein Verfahren vor dem Landgericht Hannover. Ein anderer Mann hatte das Gedicht mit dem Faxgerät an ihm unbekannte Personen verschickt. Auch dieses Verfahren endete mit einem Schuldspruch. 1993 sprach das Amtsgericht Bad Kissingen dagegen einen Mitarbeiter der Ausländerabteilung eines Landratsamtes vom Vorwurf der Volksverhetzung frei, der das Gedicht in seinem Dienstzimmer aufgehängt hatte. Dort war es für Besucher des Amtes frei einsehbar.
Das Urteil vom 07.02.2024 (Aktenzeichen 2 NBs 702 Js 28388/23) ist rechtskräftig. Es ist hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.
[1] Von einer wörtlichen Wiedergabe des Gedichts haben wir abgesehen. Sie ist nach unserer Auffassung für das Verständnis der Entscheidung nicht notwendig. Ihre Verbreitung durch uns widerspräche dem Sinn der Entscheidung.
Pressemitteilung des LG Lübeck vom 10. Oktober 2024