Urteil des FG Münster vom 15.09.2021 Az.: 13 K 3818/18 E
Die Verwertung von Markenrechten und Internetdomains stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar mit der Folge, dass in diesem Bereich erzielte Verluste einkommensteuerlich zu berücksichtigen sind. Da in der für das jeweilige Wirtschaftsgut spezifisch entwickelten BFH-Rechtsprechung zur Abgrenzung einer gewerblichen Tätigkeit von der bloßen Vermögensverwaltung noch keine Kriterien für die Abgrenzung bei einer Verwertung von Rechten und sonstigen immateriellen Wirtschaftsgütern entwickelt wurden, ist die Revision zugelassen.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ließ seit dem Jahr 1998 Markenrechte auf Vorrat gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr auf seinen Namen eintragen, die er an potentielle Interessenten verkaufen wollte. Er entwickelte außerdem neue Markennamen, ließ diese schützen und erwarb in einigen Fällen auch die dazu passende Internetdomain. Nach den Vorstellungen des Klägers sollten ihm Interessenten die entsprechenden Markenrechte und Internetdomains abkaufen, um diese selbst zu nutzen. Er erwartete, dass etwaige Interessenten aufgrund einer Registeranfrage von den entgegenstehenden Rechten des Klägers erfahren und dann mit ihm in Verkaufsverhandlungen eintreten würden.
Der Kläger aktivierte die Aufwendungen für die Sicherung der Markenrechte als immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Für die Jahre 1999 bis 2007 berücksichtigte das Finanzamt Einkünfte aus der Verwertung von Markenrechten nebst Domains. Vor dem Hintergrund, dass Markenrechte im Allgemeinen nach zehn Jahren erlöschen, sofern sie nicht entgeltlich verlängert werden, entschloss sich der Kläger im Jahr 2009 dazu, die auslaufenden Markenrechte nicht zu verlängern. Für die Streitjahre 2009 und 2010 ermittelte der Kläger ausgehend von den jeweiligen Buchwerten der Markenrechte und Domains Anlagenabgänge und gab in seinen Einkommensteuererklärungen Verluste aus seiner Tätigkeit an.
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der erklärten Verluste ab mit der Begründung, dass die Tätigkeit der Verwertung von Markenrechten nebst Domains keine gewerbliche Tätigkeit darstelle. Es fehle seit Ankauf der Schutzrechte an einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, da der Kläger eine Kontaktaufnahme seiner potentiellen Kunden erwarte. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger insbesondere geltend, dass er mit Gewinnerzielungsabsicht tätig gewesen sei und sich marktgerecht verhalten habe.
Das FG hat der Klage stattgegeben. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die Verluste aus der Tätigkeit der Verwertung von Markenrechten nebst Domains waren zu berücksichtigen, da es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine gewerbliche Tätigkeit i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG gehandelt hatte.
Der Kläger hatte seine Tätigkeit selbstständig und nachhaltig ausgeübt. Außerdem hatte er sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Dem stand nicht entgegen, dass er die Übertragung der zu seinen Gunsten eingetragenen Markenrechte nicht am Markt beworben hatte, denn nach dem in den Streitjahren bestehenden Markenrecht wäre dies für eine Verwertung der vom Kläger erlangten formalen Registereintragung hinderlich gewesen. Es hatte vielmehr zum Geschäftskonzept des Klägers gehört, den Eindruck zu erwecken, er hätte sich aufgrund eines entsprechenden Angebots des Interessenten nunmehr zur Veräußerung einer von ihm genutzten Marke entschlossen.
Der Kläger hatte in den Streitjahren auch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit war nicht der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. Dabei waren die allgemeinen Grundsätze zu Grunde zu legen, die sich am „Bild des Handels“ und des „produzierenden Unternehmers“ orientierten. Danach sprach entscheidend für eine Gewerblichkeit der Tätigkeit des Klägers, dass er die Markenrechte nicht bloß an- und verkauft, sondern diese durch Registereintragung selbst geschaffen hatte. Dadurch war er „produzentenähnlich“ tätig gewesen. Die Tätigkeit war auch nicht auf eine langfristige Fruchtziehung angelegt, sondern auf eine Generierung von Erträgen durch möglichst kurzfristige Übertragung der zu seinen Gunsten eingetragenen Markenrechte auf Dritte.
Die Revisionszulassung erfolgt zur Fortbildung des Rechts, da in der für das jeweilige Wirtschaftsgut spezifisch entwickelten BFH-Rechtsprechung zur Abgrenzung einer gewerblichen Tätigkeit von der bloßen Vermögensverwaltung noch keine Kriterien für die Abgrenzung bei einer Verwertung von Rechten und sonstigen immateriellen Wirtschaftsgütern entwickelt wurden.
Pressemitteilung des FG Münster vom 1. Dezember 2021