Facebook darf die Nutzung von Pseudonymen verbieten.
Das Oberlandesgericht München entschied in zwei Fällen zugunsten des sozialen Netzwerks und befand die sogenannte Klarnamenpflicht für rechtens (Urt. v. 8.12.2020, Az. 18 U 2822/19 Pre und 18 U 5493/19 Pre). Facebook habe „angesichts eines mittlerweile weit verbreiteten sozialschädlichen Verhaltens im Internet“ ein berechtigtes Interesse, so bereits präventiv auf seine Nutzer einzuwirken. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
In den beiden vorliegenden Fällen hatte Facebook die Profile zweier Personen gesperrt, die Fantasienamen verwendeten. Die Landgerichte Traunstein und Ingolstadt hatten dazu in erster Instanz unterschiedlich befunden. In Ingolstadt war die Klarnamenpflicht verworfen, in Traunstein bestätigt worden. Beim in Traunstein verhandelten Fall waren zudem rassistische Postings über schwarze Kannibalen und einen tanzenden Adolf Hitler hinzugekommen.
Das OLG München hat nun entschieden, dass Facebook nicht gemäß § 13 Abs. 6 S. 1 Telemediengesetz (TMG) verpflichtet sei, die Nutzung der Dienste unter einem Pseudonym zu ermöglichen. Die AGB von Facebook, die den Nutzer verpflichten, den im bürgerlichen Alltag verwedendeten Namen anzugeben, sei rechtens.
Mit Material aus dem Endurteil des OLG München vom 08. Dezember 2020 – 18 U 2822/19 Pre