Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 11. April 2025 (Az. 1 L 59/25) den Antrag eines Autors abgelehnt, der sich gegen einen von der Stadtbücherei an seinen Büchern angebrachten Einordnungshinweis wandte. Der Hinweis lautete: „Dies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt. Dieses Exemplar wird aufgrund der Zensur-, Meinungs- und Informationsfreiheit zur Verfügung gestellt.“ Der Antragsteller verlangte die Entfernung dieses Hinweises aus den in der Stadtbücherei verfügbaren Exemplaren seines Buchs und begehrte zudem, dass künftig keine solchen Hinweise mehr angebracht werden.
Das Gericht stellte fest, dass der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet ist. Zwar greife der Einordnungshinweis in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Autors ein, da er geeignet sei, das öffentliche Ansehen des Antragstellers zu beeinträchtigen. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt. Öffentliche Bibliotheken hätten gemäß §§ 47, 48 Kulturgesetzbuch NRW einen Bildungs- und Informationsauftrag, der sie berechtige, zu den von ihnen angebotenen Werken auch kritisch Stellung zu nehmen. Die Bibliothek dürfe daher nicht nur Empfehlungen aussprechen, sondern auch auf problematische Inhalte hinweisen, insbesondere wenn es Beschwerden von Nutzern gebe.
Der Einordnungshinweis wurde als Werturteil eingeordnet, das sich im Rahmen des Sachlichkeitsgebots bewege. Die Formulierung sei zurückhaltend und weder reißerisch noch diskriminierend. Sie informiere die Leser und sensibilisiere für die Kontroverse, ohne das Buch zu diffamieren oder dessen Ausleihe zu erschweren. Die Auswahl, welche Bücher mit einem Hinweis versehen werden, sei nicht willkürlich, sondern anlassbezogen und angesichts begrenzter Ressourcen vertretbar.
Ein Anspruch auf Entfernung oder Unterlassung des Hinweises bestehe nicht, da weder ein rechtswidriger Zustand noch eine Wiederholungsgefahr vorliege. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller, der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.
Der Beschluss im Volltext ist hier abrufbar.