Die Werbung mit Bewertungen auf Social-Media-Plattformen, die als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben werden, ist unlauter. Es kann unterstellt werden, dass durch eine Gewinnspielauslobung eine erhebliche Zahl an Bewertungen generiert wird. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) untersagte deshalb mit heute veröffentlichten Urteil die Werbung der beklagten Whirlpoolverkäuferin.
Beide Parteien vertreiben gewerbsmäßig Whirlpools. Die Beklagte lobte über Facebook ein Gewinnspiel über einen Luxus-Whirlpool aus. Im Text heißt es: „Wie Du gewinnen kann? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht eine Gewinnchance“.
Die Klägerin hält es für wettbewerbswidrig, wenn die Beklagte mit Bewertungen wirbt, die auf diese Weise als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben wurden. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, mit Bewertungen zu werben, wenn auf diese Bewertungen durch die Ermöglichung der Teilnahme an dem Gewinnspiel als Gegenleistung für die Abgabe einer Bewertung Einfluss genommen wurde.
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte – wie bereits im vorausgegangenen Eilverfahren – auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Werbung mit den hier gegenständlichen Bewertungen sei irreführend und damit unlauter, entschied das OLG. Grundsätzlich wirkten Äußerungen Dritter in der Werbung objektiv und würden daher im allgemeinen höher bewertet als eigene Äußerungen des Werbenden. Deshalb sei die Werbung mit bezahlten Empfehlungen unzulässig. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspreche, müsse in seinem Urteil frei und unabhängig sein.
Hier werbe die Beklagte mit ihren Facebook-Bewertungen und der dort erzielten guten Durchschnittsnote. Die Bewertungen seien jedoch teilweise nicht frei und unabhängig abgegeben worden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil die Bewertung durch die Gewinnspielteilnahme „belohnt“ wurden. „Es liegt auf der Hand, dass Bewertung aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Es ist damit zwar keine „bezahlte“ Empfehlung im Wortsinn gegeben. Gleichwohl sind die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen“, stellt das OLG fest.
Dabei komme es auch nicht darauf an, dass die Klägerin konkret nachweise, welche Bewertungen durch das Gewinnspiel veranlasst wurden. “Es liegt nämlich ohne weiteres nahe, dass durch die Gewinnspielauslobung eine erhebliche Zahl an Bewertungen generiert wurde“, begründet das OLG.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.8.2020, Az. 6 U 270/19
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.11.2019, Az. 3-06 O 87/18)
Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 9. September 2020