1. Wendet sich ein Beschwerdeführer gegen eine fachgerichtliche Entscheidung mit der Begründung, sie verletzte durch die Anwendung einer Norm Verfassungsrecht, so muss er sich mit den verfassungsrechtlichen Gründen der fachgerichtlichen, eine solche Verletzung verneinenden Begründung substantiiert auseinandersetzen.
2. Ist ein Verfassungsstreitverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ausgesetzt, weil der Beschwerdeführer gleichzeitig Verfassungsbeschwerde zu dem Bundesverfassungsgericht erhoben hat, so beginnt die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes und zu ihrer Begründung mit dem Ende der Aussetzung neu.
3. Stützt sich eine mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung auf die behauptete Verfassungswidrigkeit einer Norm, so steht der Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, wenn es allein der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Norm bedarf und die zulässige Anwendung der Norm in einer Vielzahl von gleich gelagerten Fällen bedeutsam ist.
4. Die Inanspruchnahme von „Nichtstörern“ ist nach dem Konzept des Infektionsschutzgesetzes rechtlich unbedenklich.
5. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten, zeitlich und sachlich begrenzten Tagesabschnitten bedarf keiner Ermächtigung durch ein formelles Gesetz und ist angesichts der vorliegenden wissenschaftlichen Stellungnahmen zu ihrer Wirkung ungeachtet des virologischen Streits um ihre Wirksamkeit von der Einschätzungsprärogative der Exekutive gedeckt.
6. Die Verpflichtung zur Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung durch Erhebung personenbezogener Daten durch Private ist als Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ohne Vorliegen einer Anlass, Art, Umfang und Verwendung der zu erhebenden persönlichen Informationen bestimmt und normenklar regelnden parlamentarischen gesetzlichen Grundlage verfassungswidrig.
7. Art. 6 DSGVO enthält vom Vorliegen einer Einwilligung abgesehen keine Befugnis zur Erhebung von personenbezogenen Daten, sondern ausschließlich eine Begrenzung der Rechtmäßigkeit der auf anderer Rechtsgrundlage zu erhebenden Daten.
8. Von einer Einwilligung in die Erhebung persönlicher Informationen kann nicht ausgegangen werden, wenn die betroffene Person lediglich die Alternative zwischen ihrer Erteilung und dem Verzicht auf einer Teilnahme am sozialen Leben hat.
Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 28. August 2020 ist abrufbar unter:
http://www.verfassungsgerichtshof-saarland.de/verfghsaar/dboutput.php?id=359