Arbeitnehmer haben nicht schon wegen einer verzögerten oder anfänglich unvollständigen Beantwortung ihres Auskunftsrechts aus Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) einen Entschädigungsanspruch in Geld gemäß Art. 82 DS-GVO.
Der klagende Mitarbeiter hatte Anfang Oktober 2022 schriftlich Auskunft sowie eine Datenkopie auf der Grundlage des Art. 15 DS-GVO von seinem Arbeitgeber gefordert und setzte dabei eine Frist von 16 Tagen, die ohne Rückmeldung verstrich. Nach erneuter Aufforderung und Fristsetzung bis zum Ende des Monats erhielt der Kläger zwar eine Auskunft, diese rügte er jedoch als verspätet und inhaltlich mangelhaft. Aus Sicht des Klägers fehlten insbesondere konkrete Angaben zur Dauer der Datenspeicherung und die namentliche Bezeichnung der Datenempfänger. Auf das zweimalige Konkretisierungsverlangen hin erteilte der Arbeitgeber Anfang Dezember 2022 die vom Kläger geforderten Angaben. Aufgrund mehrfacher Verletzungen seines Auskunftsrechts aus Art. 15 DS-GVO verlangte der Mitarbeiter daraufhin von seinem Arbeitgeber eine Geldentschädigung nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO von der Beklagten.
Im Gegensatz zur Vorinstanz wies das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Klage nun vollständig ab. Zwar stelle die verzögerte und zunächst unvollständige Bereitstellung der Auskunft einen Verstoß gegen Art. 15 DS-GVO dar. Allerdings falle ein solcher gerade nicht in den Anwendungsbereich des Art. 82 DS-GVO. Ein Entschädigungsanspruch setze vielmehr eine Datenverarbeitung voraus, die gegen die DS-GVO verstoße und eben nicht eine bloße Auskunftspflichtverletzung.
Darüber hinaus hätte ein Anspruch aus Art. 82 DS-GVO ohnehin einen immateriellen Schaden vorausgesetzt, welchen der Kläger in nicht ausreichender Weise dargelegt habe. Der reine Verstoß gegen Vorschriften der DS-GVO und der damit verbundene Kontrollverlust über die Daten stellten keinen ausreichenden Schaden dar.
Dies entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 28. November 2023 (Az. 3 Sa 285/23).