Mit Beschluss vom 31. August 2023 hat die zuständige Kammer des Landgerichts Hamburgeiner Beschwerde des SPIEGELS gegen eine Entscheidung des Gerichts vom 14. August 2023 abgeholfen, mit welcher der Antrag des SPIEGELS auf Erlass einstweiligen Verfügung zunächst zurückgewiesen worden war. Gegenstand der nunmehr antragsgemäß erlassenen Unterlassungsverfügung ist eine Passage der Pressemitteilung vom 17. Juli, der zu folge dem SPIEGEL durch die einstweilige Verfügung vom 14. Juli 2023 „zwei falsche Tatsachenbehauptungen untersagt“ worden seien. Die in der Abhilfeentscheidung des Gerichts geänderte Bewertung beruht auf tatsächlichen Umständen, die der Kammer erst mit der Beschwerdegründung bekannt geworden sind.
Der Volltext des Beschlusses des LG Hamburg 24. Zivilkammer ist hier unter dem Az.: 324 O 228/23 abrufbar.