BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung („elektronische Fußfessel“)

Beschluss vom 01. Dezember 2020
2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB in Verbindung mit § 463a Abs. 4 StPO zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung („elektronische Fußfessel“) mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Hierin liegt zwar ein tiefgreifender Grundrechtseingriff insbesondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Gleichwohl ist dieser Grundrechtseingriff aufgrund des Gewichts der geschützten Belange zumutbar und steht nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der Rechtsgüter, deren Schutz die elektronische Aufenthaltsüberwachung bezweckt.

Sachverhalt:

Die elektronische Aufenthaltsüberwachung wurde durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010, in Kraft getreten am 1. Januar 2011, eingeführt. Anlass war das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009, M. v. Deutschland, Nr. 19359/04. Darin hielt der EGMR die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach Ablauf der im Zeitpunkt der Verurteilung geltenden Höchstfrist von zehn Jahren für konventionswidrig. Das Urteil hatte zur Folge, dass Personen mit negativer Rückfallprognose in die Freiheit entlassen und sodann teilweise rund um die Uhr polizeilich überwacht wurden. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers derartige Überwachungsmaßnahmen entbehrlich machen. Die Aufenthaltsbestimmung könne dabei mittels Global Positioning System (GPS) erfolgen. Voraussetzung sei, dass ein entsprechendes Empfangsgerät am Fuß der Betroffenen angebracht werde.

Die elektronische Aufenthaltsüberwachung wurde in den Katalog der Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht des § 68b Abs. 1 Satz 1 StGB als Nummer 12 eingefügt. Deren Anordnung setzt nach § 68b Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 StGB im Wesentlichen voraus, dass die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder der Erledigung einer Maßregel, die aufgrund einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art verhängt oder angeordnet wurde, eingetreten ist und die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere qualifizierte Straftaten begehen wird. Die Weisung muss zudem erforderlich erscheinen, um die verurteilte Person von der Begehung weiterer qualifizierter Straftaten abzuhalten. Bei den qualifizierten Straftaten handelt es sich insbesondere um Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung und Straftaten gegen die öffentliche Ordnung. Die von der Aufsichtsstelle im Rahmen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gespeicherten Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verwendet werden, wenn dies zu bestimmten Zwecken erforderlich ist (§ 463a StPO). Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Feststellung und Ahndung eines Verstoßes gegen eine Weisung, die Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für gewichtige Rechtsgüter und die Verfolgung einer qualifizierten Straftat.

Die Beschwerdeführer wurden nach Verbüßung ihrer langjährigen Freiheitsstrafen aus der Haft entlassen und zunächst polizeilich beobachtet. Die Fachgerichte ordneten als Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht die elektronische Aufenthaltsüberwachung der Beschwerdeführer an, woraufhin ihnen die „elektronische Fußfessel“ angelegt wurde.

Die Beschwerdeführer rügen insbesondere einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowohl in seiner Ausprägung als informationelles Selbstbestimmungsrecht als auch in seiner Ausprägung als Resozialisierungsgebot. Darüber hinaus machen sie eine Verletzung von Art. 12 GG, Art. 11 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sowie Art. 103 Abs. 2 GG beziehungsweise des allgemeinen Vertrauensschutzgebotes und schließlich von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG geltend.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.

1. Die Möglichkeit gemäß §§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB in Verbindung mit § 463a Abs. 4 StPO, den Aufenthaltsort eines Weisungsbetroffenen anlassbezogen festzustellen, verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten.

a) Ein Eingriff in die Garantie der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

Die gesetzlichen Vorschriften sind lediglich auf die anlassbezogene jederzeitige Feststellbarkeit des Aufenthaltsortes des Betroffenen gerichtet. In welcher Weise er sich an diesem Ort betätigt, ist nicht Gegenstand der Überwachung, da sein Handeln weder optischer noch akustischer Kontrolle unterliegt. Der Gesetzgeber hat zudem innerhalb der Wohnung eine „genaue Ortung“ untersagt und die Datenerhebung auf eine Präsenzfeststellung beschränkt. Die bloße Feststellung des Aufenthaltsortes mittels einer GPS-gestützten Observation erreicht jedoch regelmäßig nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, der staatlicher Beobachtung schlechthin entzogen ist.

Die elektronische Aufenthaltsermittlung führt ebenso nicht zu einer mit der Menschenwürde unvereinbaren „Rundumüberwachung“, durch welche die Betroffenen zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht würden. Die Erhebung der Daten erfolgt automatisiert und ermöglicht lediglich die Feststellung des Aufenthaltsortes. Zwar werden die hierzu erforderlichen Daten permanent erhoben, aber nur bezogen auf den Aufenthalt. Die mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung verbundene Kontrolldichte ist nicht derart umfassend, dass sie nahezu lückenlos alle Bewegungen und Lebensäußerungen erfasst und die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils ermöglicht.

b) Die Beschwerdeführer sind auch nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Die gesetzlichen Vorschriften sind insbesondere verhältnismäßig.

aa) Die elektronische Aufenthaltsüberwachung stellt einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, indem sie tief in die Privatsphäre des Weisungsunterworfenen eindringt und dessen durch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde gewährleistete Autonomie, sein Leben frei zu gestalten und seine Individualität zu entwickeln, beeinträchtigt. Sie ist mit der Verfassung deshalb nur vereinbar, soweit sie dem Schutz oder der Bewehrung hinreichend gewichtiger Rechtsgüter dient, für deren Gefährdung oder Verletzung im Einzelfall konkrete tatsächliche Anhaltspunkte bestehen.

Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben trägt die Regelungskonzeption von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB Rechnung. Der intensive Grundrechtseingriff ist aufgrund des Gewichts der geschützten Belange zumutbar und steht insbesondere nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der Rechtsgüter, deren Schutz die elektronische Aufenthaltsüberwachung bezweckt. Die elektronische Aufenthaltsermittlung unterliegt erheblichen Einschränkungen sowohl hinsichtlich des Adressatenkreises einer solchen Weisung als auch hinsichtlich der Schwere der zu erwartenden Straftaten. Ferner darf eine entsprechende Weisung nur erlassen werden, wenn die hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass der Betroffene weitere schwere Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art begeht.

bb) Ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

Durch das Anlegen der „elektronischen Fußfessel“ wird die eigenverantwortliche Lebensgestaltung oder die Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft nicht wesentlich erschwert. Die „elektronische Fußfessel“ ist im alltäglichen sozialen Umgang nicht ohne Weiteres erkennbar, und das mittels Fußband angebrachte Sendegerät lässt sich durch übliche Kleidung ohne größere Schwierigkeiten verdecken. Betroffene werden jedenfalls nicht „sichtbar gebrandmarkt“ und es ist nicht unmöglich, die „elektronische Fußfessel“ auch im engeren sozialen Bereich zu verbergen. Der Weisungsbetroffene hat es überwiegend selbst in der Hand, zu bestimmen, inwieweit Außenstehende Kenntnis von der „elektronischen Fußfessel“ erlangen. Vor diesem Hintergrund fehlt es an der gerügten generellen „Stigmatisierungswirkung“. Mit Blick auf die Aufnahme intimer Kontakte greift die Maßnahme zwar wesentlich stärker in die Lebensführung der Betroffenen ein, etwa weil sich Betroffene aus einem Gefühl der Scham an solchen Kontakten gehindert sehen können. Doch sind auch insoweit die damit verbundenen Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit jedenfalls zum Schutz der hochrangigen Rechtsgüter des Lebens, der Freiheit, der körperlichen Unversehrtheit und der sexuellen Selbstbestimmung Dritter gerechtfertigt.

cc) Die Beschwerdeführer sind auch nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

Im Rahmen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung werden zwar durchgehend Daten der Weisungsbetroffenen erhoben, die dem Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts unterfallen. Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten ist in § 463a Abs. 4 StPO aber in einer Weise geregelt, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten Rechnung trägt.

Auch die Regelung zur Verwendung der erhobenen Daten in § 463a Abs. 4 StPO ist verhältnismäßig ausgestaltet. Die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung darf nur erfolgen, wenn die begründete Wahrscheinlichkeit schwerer Straftaten gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB besteht. Die erhobenen Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. Hinzu kommt, dass der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht dadurch begrenzt wird, dass die Aufenthaltsdaten im Falle der Nichtverwendung spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen sind (§ 463a Abs. 4 Satz 5 StPO) und die Kenntnisnahme und Löschung der Daten zu dokumentieren ist (§ 463a Abs. 4 Satz 8 StPO). Vor diesem Hintergrund ist die Möglichkeit einer Verwendung der erhobenen Daten zur Kontrolle der Einhaltung einer Überwachungsweisung, zur Reaktion auf Weisungsverstöße sowie zur Gefahrenabwehr als angemessen anzusehen.

c) Das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ist ebenfalls nicht verletzt, weil es an hinreichenden Anhaltspunkten fehlt, dass das ordnungsgemäße Anlegen und Tragen der „elektronischen Fußfessel“ gesundheitsschädliche oder sonstige mit körperlichen Schmerzen vergleichbare Auswirkungen hat. Jedenfalls wären auch diese allenfalls geringfügigen Eingriffe in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gerechtfertigt.

d) Ein Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG ist nicht gegeben, weil es bereits an einer objektiv berufsregelnden Tendenz der Vorschrift fehlt. Die Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung beinhaltet keine Verbote hinsichtlich der Wahl des Berufs oder der Ausbildungsstätte. Sie betrifft die Berufsausübung auch nicht in einem Umfang, der die Annahme einer objektiv berufsregelnden Tendenz zu rechtfertigen vermag. Jedenfalls wäre ein Eingriff angesichts der von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB betroffenen eng begrenzten „Zielgruppe“ gefährlicher und rückfallgefährdeter Straftäter – gemessen am Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit – gerechtfertigt.

e) Die Regelungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung tragen auch dem rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) Rechnung.

Die gesetzliche Regelung schließt zwar Fälle tatbestandlicher Rückanknüpfung (sogenannte „unechte Rückwirkung“) ein, bei der der Gesetzgeber Sachverhalte aus der Vergangenheit zum Anknüpfungspunkt künftiger Rechtsfolgen macht. Dass der Gesetzgeber den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit gegenüber dem Vertrauen der Betroffenen auf eine nicht durch staatliche Maßnahmen beeinträchtigte Lebensführung im Rahmen einer Abwägung der Gemeinwohlbelange den Vorrang eingeräumt hat, ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

f) Ein Eingriff in die weiteren von den Beschwerdeführern gerügten Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, das Grundrecht der Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG, das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG und das Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG liegt nicht vor. Auch das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt.

2. Konventionsrechtliche Bedenken stehen nicht entgegen. Ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist nicht ersichtlich, dass die elek-tronische Aufenthaltsüberwachung gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK oder das Rückwirkungsverbot gemäß Art. 7 EMRK verstößt.

3. Die jeweilige Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung durch die Fachgerichte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verletzt die Beschwerdeführer nicht in deren Grundrechten.

Pressemitteilung des BVerfG vom 4. Februar 2021