Das OVG Münster hat entschieden, dass das Erzbistum Köln presserechtlich nicht verpflichtet ist, Auskunft darüber zu erteilen, wie es sein Vermögen anlegt, auch soweit es um Einnahmen aus Kirchensteuern geht.
Die klagende Journalistin will von dem Erzbistum Informationen darüber erhalten, in welche Anlageformen (Aktien/Anleihen/entsprechende Investmentfonds) welcher Unternehmen es Einnahmen aus Kirchensteuern investiert hat und wie hoch die jeweiligen Geldbeträge sind.
Das VG Köln hatte die Klage abgewiesen.
Das OVG Münster hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind nach dem Landespressegesetz Behörden verpflichtet, der Presse die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Das Erzbistum handele bei der Verwaltung seines Vermögens jedoch nicht als Behörde im Sinne des Presserechts. Sein verfassungsrechtlich begründeter Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts sei insoweit unerheblich. Die Kirchen nähmen keine Staatsaufgaben wahr und seien nicht in die Staatsorganisation eingebunden. Soweit sie in ihren verfassungsrechtlich geschützten innerkirchlichen Angelegenheiten tätig würden, übten die Religionsgemeinschaften keine öffentliche Gewalt aus. Ihr Selbstbestimmungsrecht in innerkirchlichen Angelegenheiten umfasse nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch den Bereich der Vermögensverwaltung. Zwar handelten die Kirchen bei der Erhebung von Kirchensteuern hoheitlich (und unterlägen insoweit einer presserechtlichen Auskunftspflicht). Allerdings sei die Verwaltung kircheneigenen Vermögens, auch soweit es aus Steuereinnahmen stamme, von dem Steuerhebungsverfahren zu trennen. Auch die landesgesetzlich vorgesehene staatliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Bistümer, auf welche die Klägerin sich berufe, lasse nicht den Schluss zu, dass die Vermögensverwaltung eine öffentliche bzw. hoheitliche Aufgabe sei.
Das OVG Münster hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das BVerwG entscheidet.
Vorinstanz
VG Köln, Urt. v. 13.06.2019 – 6 K 1988/17
Pressemitteilung des OVG Münster vom 19. Januar 2021