Über den Zugang zu Unterlagen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung einer – mittlerweile insolventen – Werft in Mecklenburg-Vorpommern muss neu verhandelt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Klägerin, ehemalige Hauptgesellschafterin der Werft, begehrt auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Zugang zu verschiedenen Sitzungsprotokollen über Förderentscheidungen des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie zu Papieren, die eine von diesen mit der Abwicklung der Werftenförderung beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erarbeitet hat. Das Bundeswirtschaftsministerium lehnte den Antrag weitgehend ab.
Die Vorinstanzen haben der Klage überwiegend stattgegeben. Die gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts gerichteten Revisionen der beklagten Bundesrepublik Deutschland und der beiden Beigeladenen, des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft führten zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht.
Einerseits kann sich die Beklagte als „Herrin des Geheimnisses“ nicht auf das Berufsgeheimnis der von ihr und dem Land Mecklenburg-Vorpommern mandatierten Wirtschaftsprüfer berufen. Die begehrten Informationen unterliegen auch keiner durch Rechtsvorschrift geregelten Vertraulichkeitspflicht. Dem 2014 in Kraft getretenen Werftenförderungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern lässt sich für die zwischen 2009 bis 2012 erstellten Unterlagen keine solche Pflicht entnehmen.
Andererseits fehlt es bislang an tatsächlichen Feststellungen zu den Fragen, ob mit der beigeladenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Vertraulichkeitsabrede getroffen wurde und ob zumindest hinsichtlich eines Teils der von der Klägerin begehrten Unterlagen Umstände vorliegen, die nicht nur ein berechtigtes Interesse der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, sondern auch ein dringliches öffentliches Interesse an einer vertraulichen Behandlung rechtfertigen.
BVerwG 10 C 25.19 – Urteil vom 15. Dezember 2020
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 34.18 – Urteil vom 01. August 2019 –
VG Berlin, 2 K 348.16 – Urteil vom 19. Juli 2018 –
Pressemitteilung des BVerwG vom 15. Dezember 2020