OVG Bautzen: Auf Facebook-Seite einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt sind nur themenbezogene Kommentare zulässig

Leitsätze:

1. Bei der Facebook-Seite einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, auf der die Rundfunkanstalt Beiträge einstellt, die angemeldete Nutzer kommentieren können, handelt es sich um ein Telemedienangebot im Sinne von § 11d des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) in der Fassung des 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrags.

2. Gemäß § 11d Abs. 1 RStV darf eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt nur Telemedien anbieten, die journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet sind. Gemäß § 11d Abs. 5 Satz 4 RStV i. V. m. Nr. 17 der Negativliste sind Foren und Chats ohne Sendungsbezug und redaktionelle Begleitung nicht zulässig. Hieraus und aus der diese Bestimmungen konkretisierenden sog. Netiquette ergibt sich, dass nicht themenbezogene Kommentare unzulässig sind.

3. Die Löschung von Kommentaren stellt einen Eingriff in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit dar. Die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Zu diesen zählen die vorbenannten Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags in ihrer Konkretisierung durch die sog. Netiquette. Die Löschung nicht themenbezogener Kommentare ist verfassungs-rechtlich gerechtfertigt; die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt darf den Themenbezug eng auslegen, um ein Umlenken der Diskussion auf andere Themen zu verhindern.

Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. September 2020 ist hier abrufbar.