Keine Rechtswidrigkeit des Eingriffs aufgrund Veröffentlichung im Rahmen des Meinungskampfs und bei eigener Öffentlichkeitssuche des Absenders
Die Veröffentlichung einer persönlichen Nachricht auf Facebook stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar. Diese ist aber nicht rechtswidrig, wenn sich der Absender der Nachricht eigenmächtig an den nicht persönlich bekannten Empfänger im Rahmen des Meinungskamps wendet und selbst die Öffentlichkeit sucht. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Bundestagswahl im Jahr 2017 kam es zu einer gesellschaftlichen Diskussion über den Ausgang der Wahl. In diesem Zusammenhang sandte eine Facebook-Nutzerin einem Prominenten über Facebook eine persönliche Nachricht mit dem Inhalt: „Sie wollten doch Deutschland verlassen. Warum lösen Sie Ihr Versprechen nicht endlich ein. Ihr Demokratieverständnis und Ihr Wortschatz widern mich an. Mfg“. Diese Nachricht veröffentlichte der Prominente mit Namensnennung der Facebook-Nutzerin und zusammen mit seiner Antwort: „hey schnuffi…! date!? nur wir beide? […]“ auf seiner Facebook-Seite. Die Facebook-Nutzerin machte dies in einem Internet-Forum publik und äußerte sich unter Nennung ihres Namens und ihres Wohnortes zu dem Schlagabtausch. Nachträglich klagte sie auf Unterlassung der Veröffentlichung ihrer persönlichen Nachricht auf Facebook.
Kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung
Das Landgericht Saarbrücken entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu. Zwar stelle die Veröffentlichung der persönlichen Nachricht auf der Facebook-Seite des Beklagten eine Persönlichkeitsverletzung dar. Diese sei aber nicht rechtswidrig, da das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit das Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit überwiege.
Keine Rechtswidrigkeit der Persönlichkeitsverletzung
Die Meinungsfreiheit umfasse nach Ansicht des Landgerichts im politischen Meinungskampf, jedenfalls soweit von der Veröffentlichung wie hier nur die Sozialsphäre der Klägerin betroffen ist und unter Berücksichtigung des eigenen Verhaltens der Klägerin, die unaufgefordert den Beklagten anschrieb und ihn in ihrer Nachricht nicht unerheblich angriff, die Befugnis, Äußerungen anderer wörtlich wiederzugeben. Die Klägerin habe aus eigenem Antrieb an den ihr persönlich nicht bekannten Beklagten gewandt, um an einer in der Öffentlichkeit geführten, bekannt stark kontroversen Debatte teilzunehmen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin durch ihre Äußerungen im Internet-Forum sich selbst an die Öffentlichkeit unter Angabe ihres Namens und ihres Wohnortes gewandt hatte. Dieses Verhalten zeige, dass die Klägerin zumindest in der politischen und gesellschaftlichen Auseinandersetzung gerade nicht die völlige Anonymität sucht, sondern vielmehr die Öffentlichkeit.
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 23.11.2017
– 4 O 328/17 –