Anspruch auf Zugang zu Verbraucherinformationen ist nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Anspruch auf Zugang zu Informationen über „festgestellte nicht zulässige Abweichungen“ von Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelrechts nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG nicht voraussetzt, dass die Abweichung durch Verwaltungsakt festgestellt ist.
Einem Antrag des Beigeladenen auf Zugang zu entsprechenden Informationen über das Unternehmen der Klägerin, das Geflügel schlachtet und verarbeitet, gab das Landratsamt statt. Die gegen den Bescheid erhobene Klage und die Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg.
Nicht zulässige Abweichung muss nicht durch Verwaltungsakt festgestellt werden
Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Anspruch auf Zugang zu Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt. Eine „nicht zulässige Abweichung“ i.S. d. Vorschrift muss nicht durch Verwaltungsakt festgestellt werden. Ausreichend ist, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt hat. Hier gegen bestehen keine verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.08.2019
– BVerwG 7 C 29.17 –