Der EuGH-Entscheidung C-77/24 (Wunner) liegt ein Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen OGH zugrunde, das den Anwendungsbereich der Rom-II-Verordnung (auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbares Recht) bei deliktischen Schadenersatzansprüchen wegen Spielverlusten durch illegales Online-Glücksspiel klärt.
Ein österreichischer Spieler verklagte einen ohne österreichische Konzession operierenden Anbieter aus einem anderen EU-Staat auf Rückzahlung von Verlusten in Höhe von über 18.000 Euro, die er von Wien aus über ein Spielerkonto erlitten hatte. Der Streit dreht sich um Art. 1 Abs. 2 lit. d Rom-II-VO, der Kartellschäden ausschließt, und ob Spielverluste durch ungenehmigtes Glücksspiel ähnlich zu behandeln sind.
Der Generalanwalt Nicholas Emiliou legte am 12. Juni 2025 Schlussanträge vor, wonach der Schaden am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Spielers (hier Österreich) eintritt, da dieser Ort für die Verwirklichung des Vermögensschadens maßgeblich ist und nicht der Sitz des Anbieters oder der Serverstandort. Dies ermöglicht österreichischen Gerichten die internationale Zuständigkeit gemäß Brüssel-Ia-VO (Art. 7 Nr. 2) und die Anwendung österreichischen Rechts zur Rückzahlung.
Die Entscheidung betont Kohärenz zwischen Zuständigkeit und anzuwendetem Recht, um Verbraucherschutz in grenzüberschreitendem Glücksspiel zu stärken, und grenzt sich von reinen Folgeschäden ab. Das Urteil des EuGH ist noch nicht ergangen, beeinflusst aber bereits nationale Gerichte bei der Klärung von Spielerverlusten als deliktische Schäden. Es adressiert damit eine Lücke im EU-Recht zu illegalem Online-Glücksspiel und fördert einheitliche Standards im Binnenmarkt.
Die Schlussanträge des Generalanwalts NICHOLAS EMILIOU vom 12. Juni 2025 sind hier abrufbar.
